Kreuzer Yacht Club Deutschland e.V.






Zur Sicherheit bei Flüssiggasanlagen an Bord






Gasbetriebene Koch- und Heizanlagen gehören bei fast jedem Fahrtenschiff inzwischen zur
Standardausstattung. Nicht immer sind sich die Eigner bewusst, was bei der Installation und
dem Betrieb alles zu beachten ist.

Das Innenministerium Rheinland-Pfalz hat in einem Merkblatt zur Sicherheit bei Flüssig-
gasanlagen an Bord alles Wissenswerte zusammengefasst - sinngemäß den "Richtlinien für
Flüssiggasanlagen auf Wassersportfahrzeugen" des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) entnommen.

Achtung: Flüssiggas ist schwerer als Luft!

Ein sicherer Betrieb ist dann gewährleistet, wenn Flüssiggas nicht in tieferliegenden Boots-
räume gelangen kann. Bootskörper weisen eine besondere, geschlossene Bauweise
auf. Deshalb sind vor Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen an Bord auch besondere
sicherheitstechnische Anforderungen zu beachten.


Flüssiggasflaschen und ihre Unterbringung

- Nur geprüfte und abgenommene Flaschen benutzen (Gültigkeitsstempel beachten).
- sicher und standhaft lagern,
- niemals Flaschen im Maschinenraum oder in Schiffsinnenräumen aufstellen oder deponieren
- auf Deck müssen sie in dafür vorgesehenen belüfteten Kästen oder Schränken installiert
  werden,
- die Kästen bzw. Schränke müssen zum Innenraum hin gasdicht sein und müssen eine am
  Boden nach außenbords abfallende Lüftung von mind. 2 cm² Fläche haben und bei beladenen
  Booten oberhalb der Wasserfläche münden
- die Flaschenkästen und Entlüftungsleitungen müssen flüssiggasbeständig sein und gegen
  Korrosion geschützt werden
- der Standort der Flasche muss mindestens 50 cm Abstand zu Niedergängen, Luken oder
  Zündquellen haben
- die Gasentnahme muss stets bei stehender Flasche erfolgen, um eine flüssige Entnahme
  zu verhindern,
- auf ein entsprechendes Sicherheitsventil ist zu achten,
- beim Flaschenwechsel ist offenes Feuer in der Nähe auszuschließen sowie das Rauchen
  einzustellen.


Schlauchleitungen und Absperrreinrichtungen

- Druckregler und Absperreinrichtungen ständig überprüfen, da sie der erhöhten Korrosions-
  gefahr ausgesetzt sind,
- der Druckminderer muss geprüft und zugelassen sein
- Leitungen sind so zu verlegen, dass sie vor dynamischer Beanspruchung und mechanischer
  Beschädigung geschützt sind,
- Schlauchleitungen sind nur unmittelbar an der Flasche zulässig (DIN 4815 Teil 2) und dürfen
  eine Länge von 40 cm nicht übersteigen,
- am Verbraucher ist ein Schlauchanschluss mit Schläuchen nach DIN 4815 Teil 2 nur
  zulässig, wenn es sich um kardanisch aufgehängte, schwenkbare oder ausziehbare Koch-,
  Back-, und Grillgeräte handelt, die Schlauchlänge darf max. 1 m betragen,
- die Führung von Schläuchen durch Schotten, Wände und dergleichen ist nicht zulässig
- Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich und die Offen-  und Geschlossenstellung
  leicht erkennbar sein


Rohrleitungen und ihre Installationen

- Nur nahtlose Präzisionsstahlrohre (DIN 2391), geschweißte Präzisionsstahlrohre (DIN 2393)
  oder nahtlose Präzisionsstahlrohre aus nichtrostenden Stählen (DIN 2464) verwenden
- bis 12 mm Außendurchmesser bedingen 1 mm Mindestwandstärke
- über 12 mm Außendurchmesser bedingen 1,5 mm Mindestwandstärke
- wenn Kupferrohre verwendet werden, dann bei den Verbindungen Hartlötungen nutzen,
- bis 22 m Außendurchmesser -1 mm Mindestwanddicke
- über 22 mm Außendurchmesser - 1,5 mm Mindestwanddicke
- zum Ausgleich von möglichen Spannungen in starren Leitungen sind Dehnungsbögen
  einzubauen


Koch-, Heiz- und andere Geräte

- Geräte müssen den grundlegenden Anforderungen der europäischen Richtlinie 90/396 EWG
  entsprechen, d.h. das CE Zeichen tragen, für Boote geeignet und mit Zündsicherung
  ausgestattet sein,
- vor dem Gerät zur Sicherheit ein Absperrventil installieren,
- der Anschluss muss spannungsfrei sein,
- der Verbraucher muss mit einer Zündsicherung ausgerüstet sein, die ein Ausströmen von
  unverbranntem Flüssiggas am Brenner verhindert,
- Kochgeräte nicht als Raumheizung benutzen


Weitere Regeln

- Die Anlage vom Druckregelgerät bis einschließlich der Verbrauchsgeräte muss für einen
  Betriebsdruck von entweder nur 50 mbar oder nur 30 mbar ausgeführt sein,
- nur Fachleute sollten Flüssiggasanlagen auf ihrem Wassersportfahrzeug installieren
- die Anlage regelmäßig und alle zwei Jahre durch einen Fachmann überprüfen und beschei-
  nigen lassen,
- Undichtigkeiten in der Anlage dürfen auf keinen Fall mit offener Flamme gesucht werden,
  verdächtige Stellen sind mit schaumbildenden Mitteln zu prüfen,
- defekte Geräte oder Ventile nicht selbständig reparieren,
- nach jedem Gebrauch die Ventile schließen, die Anlage nie unter Druck stehen lassen,
- bei längerer Stilllegung (z.B. Winterlagerung) müssen die Flüssiggasflaschen von Bord
  genommen und die Druckregelgeräte blindgeschlossen werden,
- für Überprüfungen der Anlage ist der Eigner selbst verantwortlich






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